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Inspirationen zum Nachdenken aus Natur- und Geisteswissenschaften

Der Kategorische Imperativ

Interpretationen beziehen sich im wesentlichen auf diese Schriften von Kant:
“Grundlegung zur Metaphysik der Sitten” (GMS)
“Kritik der praktischen Vernunft” (KpV)
“Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre” (MS)

Unter einem kategorischen Imperativ versteht Kant ein Handlungsgesetz, das sich an vernünftige Wesen richtet, die nicht notwendig vernünftig handeln und das in seiner Geltung nicht von einer kontingenten Zwecksetzung abhängig ist, sondern das unbedingt, ausnahmslos und allgemein gilt, d.h. als moralisches Gesetz. Statt vom kategorischen Imperativ spricht Kant auch (u.a.) vom moralischen Imperativ, apodiktischen Im- perativ, Imperativ der Sittlichkeit, moralischen Gesetz, sittlichen Gesetz, Sittengesetz, Gebot und Gesetz der Sittlichkeit, obersten praktischen Prinzip, Prinzip a priori, Imperativ der Picht, Picht-Imperativ, wobei diese und weitere Ausdrücke oft, aber nicht immer synonym sind. Außerdem spricht Kant sowohl von dem (einen) kategorischen Imperativ, von verschiedenen, auch inhaltlich unterschiedlichen Formeln des kategorischen Imperativs wie auch im Plural von kategorischen Imperativen (inhaltlich gefüllten Handlungsanweisungen), die sich aus dem einen kategorischen Imperativ bzw. aus den verschiedenen Formeln ableiten lassen. In der allgemeinsten (und wirkungsmächtigsten) Formulierung lautet der kategorische Imperativ in der GMS so: „[H]andle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“; in der KpV z.B. so: „Handle so, daß die Maxime Deines Willens jederzeit zugleich als Princip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne“; und in der Einleitung zur MS formuliert Kant den kategorischen Imperativ z.B. so: „Handle nach einer Maxime, welche zugleich als ein allgemeines Gesetz gelten kann!“.

Vorgeschichte und historischer Kontext

Den Kerngedanken des Unterschieds zwischen hypothetischen und kategorischen (moralischen) Imperativen findet man schon in der 1762 abgeschlossenen und 1764 veröffentlichten Deutlichkeit, und in den 1764 erschienenen Bemerkungen ist er bereits zu einer Theorie genuin kategorisch-moralischer Verpflichtung weit fortentwickelt. Dennoch und obwohl Kant seit Mitte der sechziger Jahre in seinen Briefen wiederholt von einer ‚Metaphysik der Sitten‘ spricht, deren Kernstück der kategorische Imperativ ist - eine systematisch entwickelte Theorie des kategorischen Imperativs findet man erst in der GMS (1785). Der Sache nach kennt Kant den Begriff eines kategorischen Imperativs schon in der KrV, aber er nennt ihn dort (wie auch später immer wieder) ein reines praktisches oder auch reines moralisches Gesetz. Zwar fällt bereits in der KrV der Ausdruck „Imperativ“, aber den Terminus technicus ‚kategorischer Imperativ‘ - der im Unterschied zu ‚Metaphysik der Sitten‘ ein (aus dem logisch-grammatischen Gebrauch gewonnener) Neologismus Kants ist - ndet man in den Druckschriften zum ersten Mal in der GMS. Die historischen Vorläufer, Wurzeln und Kontexte, die von der Antike (insbes. der stoischen Philosophie) bis zu Kants unmittelbaren Vorgängern und Zeitgenossen (z.B. Baumgarten und Crusius) reichen, sind so vielfältig und umstritten wie der genaue Entwicklungsgang von Kants Ethik.

Philosophische Funktion

Der kategorische Imperativ hat als das grundlegende moralische Gesetz verschiedene Momente: Er ist erstens ein Gebot, das sich nötigend an alle sinnlich-vernünftigen (nicht rein-vernünftigen) Wesen richtet; er ist also ein „Imperativ“. Der kategorische Imperativ ist außerdem als „unbedingtes praktisches Gesetz“ „kategorisch“, d.h. als moralisches Gesetz nicht an (kontingente) Zwecksetzungen gebunden. Schließlich ist der kategorische Imperativ auch ein „Gesetz der Freiheit“ und damit das Gesetz der Autonomie. Spezifischer formuliert beinhaltet der kategorische Imperativ folgende Merkmale: Allgemeinheit (Universalität), Notwendigkeit, Apriorität, Nötigung, Picht, Synthetizität, Formalität, unbedingte Zweckhaftigkeit, Freiheit, Autonomie und, allgemein gesprochen, Moralität. Der kategorische Imperativ ist ein Imperativ, weil er erstens ein objektives, vernünftiges Prinzip der Willensbestimmung ist (eine Vorschrift oder ein Gebot, eine Handlungsnorm), und weil er zweitens nötigenden Charakter hat: „Die Vorstellung eines objectiven Princips, sofern es für einen Willen nöthigend ist, heißt ein Gebot (der Vernunft) und die Formel des Gebots heißt Imperativ“.

Allgemein gesprochen sind Imperative, objektive, vernünftige Prinzipien der Willensbestimmung und damit Handlungsanweisungen: „Sie sagen, dass etwas zu thun oder zu unterlassen gut sein würde“. Auch hypothetische Imperative, welche die „praktische Nothwendigkeit einer möglichen Handlung als Mittel zu etwas anderem, was man will (oder doch möglich ist, daß man es wolle)“ vorstellen, sind in dem Sinne „objectiv nothwendig“ und damit vernünftig, dass ihre Geltung in keiner Weise von subjektiven, kontingenten Anerkennungsbedingungen abhängig ist: Die Vorschrift, „ich soll etwas tun darum, weil ich etwas anderes will“, ist, eine mögliche oder wirkliche Zwecksetzung vorausgesetzt, genauso zwingend (notwendig) und für alle (zumindest menschlichen) Handlungssubjekte gültig wie der kategorische Imperativ: Sie ist dies zum einen durch die auch in synthetischen Sätzen erkennbare Notwendigkeit bestimmter Mittel zur Realisierung bestimmter Zwecke, zum anderen durch die Notwendigkeit der Geltung solcher hypothetischen Imperative auf der Grundlage des, laut Kant, analytischen Satzes, dass, wer, Vernünftigkeit vorausgesetzt, „den Zweck will, [... ] auch das dazu unentbehrlich nothwendige Mittel, das in seiner Gewalt ist“, wolle. Vor allem im Zusammenhang mit dem kategorischen Imperativ spricht Kant sehr häufig davon, dass der kategorische Imperativ als Prinzip der praktischen Vernunft ‚notwendig‘, ‚allgemein‘ und ‚objektiv‘ ist. Sachlich sind damit vor allem zwei Eigenschaften des kategorischen Imperativs gemeint, ohne dass Kant diese Termini univok verwendete: Imperative gelten allgemein, d.h. für alle sinnlich-vernünftigen Wesen; und sie gelten notwendig, d.h. unabhängig von subjektiven Interessen.

Der in der Interpretationsgeschichte Kants maßgebliche gewordene Begriff der Universalität (nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Universalisierung) oder des Universalismus kann sich auch terminologisch insofern auf Kant berufen, als Kant, wiederum terminologisch nicht klar zwischen Allgemeinheit und Notwendigkeit unterscheidend, von der „Allgemeinheit des [moralischen] Prinzips (universalitas)“ im Sinne einer „Allgemeinheit, mit der [moralische Prinzipien] für alle vernünftigen Wesen ohne Unterschied gelten sollen“ spricht wie auch davon, dass kategorische Imperative „universelle Regeln [sind], d. i. [... ] solche, die jederzeit und nothwendig gültig sein müssen“: „Die Lehren der Sittlichkeit [... ] gebieten für jedermann, ohne Rücksicht auf seine Neigungen zu nehmen“. Eine gewisse Verknüpfung finden diese beiden Momente dieser (so verstandenen) Allgemeinheit (für alle) und Notwendigkeit (unbedingt) im Begriff der „Allgemeingültigkeit“. Als ein vernünftiges Prinzip der Willensbestimmung und Handlungsanweisung nennt Kant den kategorischen Imperativ - in Absetzung zur durch die vorausgesetzte Zwecksetzung nur bedingten Allgemeinheit und Notwendigkeit hypothetischer Imperative - auch ein „apodictisch-praktisches Prinzip“, einen „Imperativ [... ] der Sittlichkeit“, ein „Gebot (Gesetz) der Sittlichkeit“, kurz „moralisch“, oder eben „kategorisch“.

Der kategorische Imperativ als Universalisierungs- bzw. als Naturgesetzformel gibt als solcher keine konkreten Handlungsanweisungen. Vielmehr gebietet er, das ich mich als Handlungssubjekt „frage“, ob meine Maxime als objektives Prinzip meines Handelns auch ein allgemeines Prinzip sein könne; Kant spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „Kanon der moralischen Beurtheilung“, einem „Kompaß“, der mir als eine Art „Probirstein“ die „Probe“; meiner Maximen ermögliche. Wie genau nun diese Probe ausfällt, ist, wie gesagt, umstritten. Der Grundgedanke ist gewiss die „Idee der Qualikation einer Maxime zur Allgemeinheit eines praktischen Gesetzes“, wobei Kant diesen „Probirstein“ nur sporadisch verwendet. Die berühmten Beispiele aus der GMS machen von der Universalisierungsformel auffälligerweise keinen Gebrauch. Der kategorische Imperativ formuliert Bedingungen, unter denen eine Handlung erlaubt ist (von der es also nicht geboten ist, sie zu unterlassen) bzw. nicht erlaubt ist (also verboten, d.h. geboten, sie zu unterlassen). Dabei beruhen nach Kant die engeren (negativen, keinen Spielraum erlaubenden) Pichten auf Maximen, die „ohne Widerspruch“ als allgemeines Gesetz „gedacht“ werden können und die weiteren (positiven, Spielraum erlaubenden Pichten) auf Maximen, die man ohne Widerspruch „wollen“ kann. Worin genau dieser „Widerstreit“ – dass etwas (ein Wille, eine Maxime, ein Gesetz, eine Handlung) „sich selbst widerspricht“ oder „sich nothwendig widerspricht“ – besteht und wie „formal“ dieser Widerspruch und damit der kategorische Imperativ sind, ist der Kern der Theorie und der Debatte über sie.

Der kategorische Imperativ hat unbestreitbar eine gewisse Ähnlichkeit mit der sog. Goldenen Regel und auch mit regelkonsequentialistischen Verallgemeinerungsregeln, soll aber von diesen Prinzipien deutlich darin unterschieden sein (was schon früh bestritten wurde), dass die Allgemeinheit nicht aus der unparteiisch und integer regulierten Interessenbefriedigung, also nicht einfach aus der Koordination faktischen Wollens gewonnen wird, sondern eben rein formal, obwohl Kant selbst, auch durch die Naturgesetzformel, wiederholt Anlass dazu gibt, den Widerspruch material zu deuten. So wurde z.B. immer wieder mit Kant versucht, das Verbot des falschen Versprechens dadurch zu begründen, dass es überhaupt nicht möglich ist, sich ein allgemeines Gebot des falschen Versprechens widerspruchsfrei auch nur zu denken, weil dadurch die Institution des Versprechens selbst (und a fortiori die Handlungsweise des falschen Versprechens) unmöglich würde. Doch scheint der Versuch einer rein formalen ‚Probe‘ von Maximen aus mehreren Gründen problematisch, wenn damit gemeint ist, dass die Möglichkeit einer allgemeinen Praktizierbarkeit einer Handlungsweise (in einer Lesart: sie kann von allen gewollt werden) eine notwendige Bedingung für das Erlaubtsein dieser Handlungsweise ist, und der Versuch scheint sogar offenkundig falsch zu sein, wenn damit die allgemeine Praktizierbarkeit einer Handlungsweise als hinreichende Bedingung für ihr Erlaubtsein impliziert würde.

Interpretationslage

Der Ausdruck ‚kategorischer Imperativ‘ findet in der GMS eine sehr viel häufigere Anwendung als in den späteren ethischen Schriften. Dies mag, neben der darstellerischen Brillanz der GMS, mit dazu geführt haben, dass die Interpretation des kategorischen Imperativs häug vermittelst der GMS geschah und vor allem die spätere MS (und damit auch der Zusammenhang des kategorischen Imperativs mit Kants Rechtslehre und der Systematik der Pichten) lange Zeit vernachlässigt wurde. Nach wie vor ist umstritten, ob und wie das (angebliche) Verfahren der Verallgemeinerung von Maximen bei Kant funktionieren soll (und ob es funktioniert). Ebenso umstritten ist, wie der kategorische Imperativ auf die beiden doch verschiedenen Sphären des Rechts und der Ethik bezogen ist. Prominent sind bis heute der schon von Hegel und Scheler vorgetragene Vorwurf des (angeblichen) Formalismus der Ethik Kants sowie der von Schiller und später etwa auch von Schopenhauer vorgetragene Vorwurf, Kant habe kein angemessenes Verständnis moralisch relevanter Gefühle wie Menschenliebe, Freundschaft oder Mitleid und kenne nur das rigide Handeln aus Picht. Stärker systematisch orientiert (und interpretatorisch wohl weitgehend zutreffend, Über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen) ist die Kritik an Kants (modern gesprochen: anti-konsequentialistischem) Rigorismus bezüglich der absoluten Ausnahmslosigkeit ethischer Handlungstypengebote.